Deutsches Reichsgesetzblatt 2016
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2016
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2016
Nachfolgend die Aussagen des Vorsitzenden Koch (Deutsch-polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland e.V.) bezüglich den Grenzen zu Polen
Der Deutsche Bundestag soll die Grenze zwischen Deutschland und Polen ,,vorbehaltlos und völkerrechtlich verbindlich” anerkennen. Dies fordert die ,,Deutsch-Polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland” in einem Appell zum 8. Mai 2005. Wie der Präsident der Gesellschaft, Prof. Dr. Christoph Koch, im Interview mit german-foreign-policy.com bestätigt, hat die Bundesrepublik sich im deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrag vom 14. November 1990 lediglich zum Gewaltverzicht gegenüber dem Nachbarstaat bereit gefunden. Polen habe damals ,,die unwiederbringliche historische Chance” gehabt, die vorbehaltlose Anerkennung seiner Grenzen gemeinsam mit den Siegermächten der Anti-Hitler-Koalition durchzusetzen, erklärt Koch. Bonn habe Unstimmigkeiten zwischen Warszawa und den Alliierten ,,kaltblütig ausgenutzt”.
Zu beweglich
Wie es im Appell der Deutsch-Polnischen Gesellschaft heißt, hat es die Bundesrepublik im Jahr 1990 ,,in einem diplomatischen Bravourstück verstanden, (…) sich (…) der von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs intendierten abschließenden Regelung des Verhältnisses zwischen dem wiedervereinten Deutschland und Polen zu entziehen”.1) An die Stelle einer völkerrechtlichen Anerkennung der polnischen Westgrenze sei mit dem deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrag ein bloßer Gewaltverzichtsvertrag getreten, wie er mit dem Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 ohnehin schon existiert habe. Polen habe sich damals ,,so beweglich gezeigt”, dass die Alliierten ,,einfach die Achseln gezuckt” hätten, erklärt Koch gegenüber dieser Redaktion. Der im Vertrag festgehaltene Terminus ,,unverletzlich” sei ,,vielleicht ein irrtümlich gebrauchtes Wort”2), hatte der damalige französische Außenminister Roland Dumas den subtil ausgefeilten Vertragstext kritisiert, der den juristisch notwendigen Ausdruck ,,unantastbar” gezielt umgeht.3)
Das Deutsche Reich
,,Grundlage des Betrugs”, heißt es im Appell weiter, ,,ist die vom Bundesverfassungsgericht in mehrfachen Ansätzen bekräftigte und ausformulierte Deutschlanddoktrin vom Fortbestand des Deutschen Reiches über den 8. Mai 1945 hinaus”. ,,Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig“, heißt es etwa im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ,,Grundlagenvertrag” vom 31. Juli 1973. Diese Lehre ist, so schreibt das höchste deutsche Gericht, im deutschen Grundgesetz verankert. Ihr zufolge ist es der Bundesrepublik ,,verboten, irgendeine Handlung vorzunehmen, die dem angeblich überdauert habenden Deutschen Reich vorgreift, falls dasselbe denn eines Tages seine Handlungsfreiheit wieder erlangen sollte”, erklärt Koch im Interview mit german-foreign-policy.com: ,,Das ist der Revisionsvorbehalt, der über allen außenpolitischen Handlungen der Bundesrepublik liegt.”
Jetzt oder später
Bei der ,,Deutschland-Doktrin” handele es sich um eine ,,abstrakte Rechtsposition”, deren konkrete Auswirkungen nicht einfach zu erkennen seien, sagt Koch, warnt jedoch davor, sie auf die leichte Schulter zu nehmen. ,,Es ist ein Unterschied, ob man (…) politisch von einem Rechtstitel keinen Gebrauch macht (…) oder ob man auf ihn im Rechtssinn verzichtet”, heißt es im ,,Grundlagenvertrags”-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: ,,Das Grundgesetz verlangt (…), daß (…) kein in ihm begründeter Rechtstitel preisgegeben wird, der jetzt oder später ein Argument zur Förderung des Bestrebens nach Wiedervereinigung bieten kann.” Schon jetzt habe es ,,weitreichende Folgen”, dass Polen nicht die vorbehaltlose Anerkennung der deutsch-polnischen Grenze durchgesetzt habe, schreibt die Deutsch-Polnische Gesellschaft. Die unzureichende Grenz-Anerkennung finde ihren Ausdruck in der Debatte über die Umsiedlung der Deutschen (,,Vertreibung”)4) und in den inzwischen in Strasbourg anhängigen Entschädigungsklagen deutscher Umgesiedelter.5)
Deutsche Probleme
Während die Mehrzahl der ,,Deutsch-Polnischen Gesellschaften” in den 1970er Jahren im Umfeld der SPD gegründet wurde, um der ,,Neuen Ostpolitik” Rückhalt in der Bevölkerung zu verschaffen, verfolgt die ,,Deutsch-Polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland” – die älteste ,,Deutsch-Polnische Gesellschaft” – seit ihrer Gründung im Jahr 1950 eine prinzipieller ausgerichtete Politik. Insbesondere bemühte sie sich von Anfang an um eine vorbehaltlose Anerkennung der polnischen Westgrenze. Die Ursachen für die ,,Verwerfungen des deutsch-polnischen Verhältnisses” lägen ,,in den Schwierigkeiten Deutschlands” begründet, ,,zu ruhiger und fruchtbarer Nachbarschaft zu seinen europäischen und insbesondere zu seinen östlichen Nachbarn zu finden”, heißt es in der Zeitschrift der Gesellschaft. Wer dies thematisiere, provoziere ,,den erbitterten Widerstand all derer (…), die (…) der Vorstellung anhängen, dass Deutschland auch in der Gegenwart seinen eigentlichen Platz noch nicht gefunden hat.”6)
1) Appell der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland e.V. an den Deutschen Bundestag zum 60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs am 8. Mai 1945; www.polen-news.de
2) Christoph Koch: Unsere Arbeit geht weiter. Leit-Referat auf der Hauptversammlung am 11./12. März 2000 zum 50 jährigen Bestehen der Gesellschaft; www.polen-news.de/puw/puw5507.htm
3) nähere Hinweise zum Vertragstext und seinen Implikationen entnehmen Sie bitte dem Interview mit Christoph Koch
4) s. dazu Dialektik der Versöhnung, Stimmungslage: Revision und Hitler, Stalin, Churchill, Roosevelt
5) s. dazu Fristen (I), ,,Geklautes Land” und Recht auf Revanche
6) Christoph Koch: Unsere Arbeit geht weiter. Leit-Referat auf der Hauptversammlung am 11./12. März 2000 zum 50 jährigen Bestehen der Gesellschaft;
s. auch Totalrevision, Potsdam und Versailles und Nur die Hälfte der Schuld
——————————————————————————–
Interview mit Christoph Koch
KÖLN – Über die polnische Westgrenze sprach german-foreign-policy.com mit Prof. Dr. Christoph Koch. Koch ist Vorsitzender der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, die vor wenigen Tagen einen Appell an den Deutschen Bundestag veröffentlicht hat.
german-foreign-policy.com: Herr Professor Koch, die “Deutsch-Polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland” richtet zum 8. Mai 2005 einen Appell an den Deutschen Bundestag. Worum geht es?
Prof. Christoph Koch: Es geht darum, dass die Bundesrepublik endlich die polnische Westgrenze anerkennen soll. Das wird Sie ein wenig verwundern, da jedermann denkt, die Grenze sei im Jahr 1990 anerkannt worden. Tatsächlich ist dies nicht der Fall.
german-foreign-policy.com: Sondern?
Koch: Der deutsch-polnische Grenzvertrag von 1990 hat den gleichen Charakter wie der Warschauer Vertrag von 1970. Beide sind Gewaltverzichtsverträge, nicht Grenzanerkennungsverträge. Das ist in der Bundestagsdebatte über den Warschauer Vertrag von 1970 von den Vertretern der FDP klipp und klargestellt worden, vom damaligen Außenminister und vom FDP-Fraktionsvorsitzenden, und später auch vom eigentlichen Mentor dieses Vertrages, von Egon Bahr. Wenn Sie in den Wortlaut des deutsch-polnischen Grenzvertrags von 1990 hineinsehen, dann erkennen Sie schon in Artikel 1, dass es sich nicht um einen Grenzanerkennungsvertrag handelt, sondern um einen Vertrag zur Bestätigung der Grenze, die zwischen der neuen Bundesrepublik und Polen verläuft. Das heißt, der Vertrag bestätigt die faktische Existenz der Grenze…
german-foreign-policy.com: … die sich ja auch schlecht leugnen lässt…
Koch: … allerdings, das kann jeder Spaziergänger überprüfen. Wenn Sie den Vertragstext weiterlesen, dann finden Sie in Artikel 2 – das ist der Kern des Vertrages -, dass diese Grenze jetzt und künftig unverletzlich ist. “Unverletzlich” ist ein völkerrechtlicher Terminus, der signalisiert: Hier handelt es sich um einen Gewaltverzichtsvertrag. In einem Grenzanerkennungsvertrag müsste das Wort “unantastbar” stehen. “Unantastbarkeit” ist der Terminus für die Anerkennung, “Unverletzlichkeit” ist der Terminus nur für den Gewaltverzicht.
german-foreign-policy.com: Im 2+4-Vertrag steht aber, die Grenzen des vereinten Deutschland sollten “endgültigen Charakter” haben…
Koch: Der 2+4-Vertrag heißt in Wirklichkeit, und das ist wichtig, “Vertrag über die abschließende Regelung mit Bezug auf Deutschland”. Er enthält tatsächlich die Forderung an das vereinte Deutschland, eine abschließende Regelung mit Polen zu treffen. Das heißt, dass die Grenzfrage und die Frage der Gebietsforderungen und der sonstigen Rechtsansprüche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen abschließend zu regeln sind – in dem Sinne, dass das Territorium des vereinten Deutschland das Territorium der Bundesrepublik und der DDR und nichts weiter ist. Diesen Forderungen hat sich die Bundesrepublik entzogen.
german-foreign-policy.com: Wie das?
Koch: Dazu muss man etwas wissen, was früher als Selbstverständnis der Bundesrepublik jedermann lauthals angedient wurde, heute der Öffentlichkeit aber vorenthalten wird. Die Bundesrepublik betrachtet sich als Nachfolger des Deutschen Reiches von 1871. Nach Auffassung der Bundesrepublik hat dieses Deutsche Reich den 8. Mai 1945 überlebt. Wie es das getan haben soll, darüber gibt es eine ganze Bibliothek von juristischen Ausführungen. Mit dem angeblich überdauert habenden Deutschen Reich gibt sich die Bundesrepublik in staatlicher Hinsicht als identisch aus, in territorialer und personeller Hinsicht allerdings nur als teilidentisch, weil ja Teile des Territoriums und der Personen, die zum Deutschen Reich gehörten, außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik angesiedelt sind. Aus der aktuellen Handlungsunfähigkeit des “Reiches” aber wird gefolgert, dass es allen Organen der Bundesrepublik verboten ist, irgendeine Handlung vorzunehmen, die dem angeblich fortbestehenden Deutschen Reich vorgreift, falls dasselbe denn eines Tages seine Handlungsfähigkeit wieder erlangen sollte. Das ist der Revisionsvorbehalt, der über allen außenpolitischen Handlungen der Bundesrepublik liegt. Er ist vom Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen festgezurrt worden, das wichtigste von ihnen ist das Urteil vom 31. Juli 1973 über die Verfassungskonformität des Grundlagenvertrags zwischen der Bundesrepublik und der DDR.
german-foreign-policy.com: Und das alles wirkt sich auch auf den “Vertrag über die abschließende Regelung” aus?
Koch: Ja. Der “Vertrag über die abschließende Regelung” erlaubte die Vereinigung von Bundesrepublik und DDR und ging davon aus, dass daraus etwas entsteht, was von den beiden sich vereinigenden Staaten unterschieden ist: Das “vereinte Deutschland”, von dem im Vertragstext die Rede ist. Die Bundesrepublik aber hat die Vereinigung nicht in der Form eines Zusammenschlusses vorgenommen, sondern als Beitritt der DDR zur Bundesrepublik. Unmittelbar danach sind deutsche Staatsrechtler im Reichstag zusammengetreten und haben der vergrößerten Bundesrepublik bestätigt, dass sie mit der alten Bundesrepublik identisch ist. Das bedeutet zugleich die Identität mit dem Deutschen Reich, das den 8. Mai 1945 überdauert haben soll. Es war ein Schlag ins Gesicht der Alliierten, und die haben das damals auch verstanden. Der französische Außenminister etwa hat sich sehr deutlich dazu geäußert.
german-foreign-policy.com: Eingeschritten sind die Alliierten aber nicht?
Koch: Nein, letztlich haben sie damals einfach die Achseln gezuckt. Der springende Punkt dabei war Polen. Polen hat sich damals so beweglich gezeigt, dass man gesagt hat: Wenn die Polen selber nicht wollen, dann können wir auch nicht weiterhelfen. Es ging um die erwähnte Vorgabe des “Vertrags über die abschließende Regelung”, eine ebenso abschließende Regelung mit Polen zu treffen. Das Ergebnis dieser Vorgabe war der deutsch-polnische Grenzvertrag. Die Polen hatten die unwiederbringliche historische Chance, ihr Land von einem Alpdruck zu befreien, weil sie in diesem Moment die Siegermächte der Anti-Hitler-Koalition auf ihrer Seite hatten. Aber sie waren in diesem Moment vom russischen Ufer schon abgestoßen und noch an kein neues Ufer gekommen. Das hat die deutsche Seite kaltblütig ausgenutzt.
Artikel 1 und 2 des Grenzvertrags habe ich vorhin erwähnt. Die Bundesrepublik hebt oft Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages hervor, in dem steht: Die Bundesrepublik erhebt keine Gebietsansprüche gegenüber anderen Staaten (z.B: Polen) und wird auch in Zukunft solche nicht erheben. Das klingt wunderbar – wenn man nicht weiß, dass damit nur die Bundesrepublik gemeint ist und nicht das angeblich fortbestehende Deutsche Reich, sollte es einmal wieder seine Handlungsfreiheit erlangen. Das alles ist zwar eine abstrakte Rechtsposition, die jedoch reale Tretminen in die politische Landschaft legt. Aus diesem Grunde hat die Deutsch-Polnische Gesellschaft zum 60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges einen Appell an den Deutschen Bundestag gerichtet und hat ihn aufgefordert, dieser “Deutschland-Doktrin” mit all ihren Auswüchsen endlich den Abschied zu geben, zu erklären: Das ist obsolet, das ist nicht die Grundlage der Beziehungen der Bundesrepublik zu irgendeinem ihrer europäischen Nachbarn und insbesondere nicht zu Polen.
entnommen aus der Seite: http://www.polen-news.de/ Der auf der Hauptversammlung am 3. März 2018 gewählte Vorstand setzt sich aktuell wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender: Prof. Dr. Christoph Koch, Sprachwissenschaftler, Berlin
Stellv. Vorsitzender: Dr. Friedrich Leidinger, Psychiater, Hürth
Vorstandsmitglieder: Manfred Feustel, Steuerberater, Hünxe – Klaus Goettner, Berlin – Dr. Egon Knapp, Arzt, Schwetzingen – Wulf Schade, Slawist, Bochum,
Mitglieder des Beirats: Armin Clauss – Prof. Dr. sc.Heinrich Fink – Christoph Heubner – Witold Kaminski – Dr. Piotr Łysakowski.
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2015
Verordnung, betreffend die Ausführung der Postleitzahlen
verordnet am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 20. Januar 2020 durch RGBl-2001111-Nr04
In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 19
Im Zuge der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen zum 31. Juli 1914 wird folgendes verordnet. Die zweistelligen Postleitzahlen die durch die Deutsche Reichspost im Jahr 1941 eingeführt, während der Besatzungszeit bis 1960 weitergeführt und durch die Deutsche Reichsdruckerei angewandt wurden, sind wie in dieser Verordnung festgelegt anzuwenden.
§ 1.
Die Postleitgebiete umfassen die nachfolgenden Bundesstaaten, Provinzen oder Regionen.
1. Der Leitgebietsnummer 15 wird der Landkreis-Altenburg zugeteilt.
2. Der Leitgebietsnummer 18 wird das Gebiet von Elsaß-Lothringen zugeteilt.
3. gegenstandslos durch RGBl-2001111-Nr04, siehe nachfolgend
Gemäß RGBl-2001111-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-1507292-Nr19-PLZ-Einteilung
§ 1.
Die Postleitgebiete werden wie folgt ergänzt.
Postleitzahl | Postleitgebiet, Bundesstaat, Provinz, Region |
1 | Preußen – Provinz Stadt Berlin |
2 | Preußen – Provinz Brandenburg |
3 | Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz |
4 | Preußen – Provinz Pommern |
5a | Preußen – Provinz Westpreußen |
5b | Preußen – Provinz Ostpreußen |
6 | Preußen – Provinz Posen |
7 | Exterritoriale Gebiete |
8 | Preußen – Provinz Schlesien (Niederschlesien) |
9 | Preußen – Provinz Schlesien (Oberschlesien) |
10 | Sachsen, Sachsen-Altenburg |
11a | Sudetenland west und ost |
11b | Deutschböhmen |
12a | Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien |
12b | Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärtnen, Salzburg, Tirol, Vorarlberg |
13a | Bayern – Regierungsbezirke Oberpfalz und Franken |
13b | Bayern – Regierungsbezirke Stadt München, Ober- und Niederbayern, Schwaben |
14a | Württemberg (Nord), Stadt Stuttgart |
14b | Württemberg (Süd), Hohenzollern |
15 | Sachsen-Weimar, Sachsen-Meinungen, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere und jüngere Linie |
16 | Hessen, Waldeck, Preußen – Provinz Hessen-Nassau |
17a | Baden |
18 | Elsaß-Lothringen, Bayern – Regierungsbezirk Pfalz |
19 | Anhalt, Preußen – Provinz Sachsen |
20 | Braunschweig, Schaumburg, Lippe, Lippe, Preußen – Provinz Hannover (Süd) |
21a | Preußen – Provinz Westfalen (Nord) |
21b | Preußen – Provinz Westfalen (Süd) |
22a | Preußen – Provinz Rheinland (Nord) |
22b | Oldenburg, Preußen – Provinz Rheinland (Süd) |
23 | Oldenburg, Bremen, Preußen – Provinz Hannover (Nord) |
24 | Hamburg, Lübeck, Oldenburg, Preußen – Provinz Schleswig-Holstein |
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung“_D
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2014
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2013
Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014
In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 49
Artikel 1.
Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
Artikel 2.
Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.
Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.
Artikel 3.
Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.
Artikel 4.
Bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.
Artikel 5.
Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.
Artikel 6.
Der Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel 7.
Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.
Artikel 8.
Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.
Artikel 9.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium“_D
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2012
Gesetz, betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich
gegeben am 09.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
Es besteht keine Staatskirche, die Kirchensteuer ist im gesamten Deutschen Reich abgeschafft.
Artikel 2.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Deutschen Reiches unterliegt keinen Beschränkungen.
Artikel 3.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Artikel 4.
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.
Artikel 5.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 6.
Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung.
Artikel 7.
Alle bisherigen Gesetze, Konkordate bzw. Staatsverträge werden hiermit außer Kraft gesetzt und die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden mit diesem Gesetz eingestellt.
Artikel 8.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben im Deutschen Reich als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 9.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2011