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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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09.
Mai
2016

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

09.
05.
2016


In der 84. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 07. Mai 2016 und der vorhergehenden 59. Tagung des Volks-Reichstages am 07. Mai 2016, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß
Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.

Zusätzlich wurden in den beiden Tagungen die Empfehlungen zum Reichsrichter beschlossen, die dann durch den Präsidialsenat zu vollziehen ist.

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 85ten Tagung

zum 07.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 84. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 04. Juni des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605072-Bekanntmachung-VBR85-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605072-Bekanntmachung-VBR85-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 60ten Tagung

verordnet am 07.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 04. Juni des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605071-Nr18-Verordnung-VRT60-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605071-Nr18-Verordnung-VRT60-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: .FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Erlass, betreffend Zutritt- und Nachrichtenverbot
für Institutionen der öffentlich Rechtlichen

erlassen am 06.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 17

§ 1.

Allen rechtsfähigen und rechtsunfähigen Institutionen, Firmen, Unternehmen, Verlage und Journalisten, die unter den Begriff "öffentliche Rechtliche" fallen, wird der Zutritt zu den Tagungen der Gesetzgebenden Verfassungsorgane, dem Bundes- und Reichspräsidium oder den Präsidialamtssitzungen, solange verboten, bis die derzeit praktiziert Willkür von Rundfunkgebühreneintreibungen für ganz Deutschland beendet ist.

Dieses Verbot gilt auch für alle Auftritte und Inhalte im Internet bzw. Weltnetz oder anderen staatlichen Veranstaltungen und  Räumlichkeiten.

§ 2.

Dieses Verbot gilt auch für die sogenannten freien Journalisten, die den öffentlich Rechtlichen zu arbeiten.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend der Generalbeschlagnahme
zum Wohle und Recht des Deutschen Volkes

gegeben am 05.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 16

§ 1.

Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden natürlichen sowie juristischen Personen, rechtsfähiger oder unrechtsfähiger Organisationen, geschäftsfähiger oder nichtgeschäftsfähiger Institutionen, inländischer oder ausländischer Unternehmen, politischer, religiöser oder sonstiger bandenartiger Organisationen, Alliierter Mächte, Assoziierter Mächte, Drittmächte und Signatarmächte, der Krone, oder Fremdverwaltungen und Treuhandgesellschaften steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht des Bundes- und Reichspräsidium von Deutschland, gemäß RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium.  

§ 2.

Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle Deutschlands und des Bundes- und Reichspräsidium ist auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist oder das dem berechtigten Eigentümer oder Besitzer unrechtmäßig entzogen worden ist oder das in Gebieten innerhalb als auch außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist. Unerheblich ist es in dieser Beziehung, ob solche Verfügung oder Entziehung auf Gesetz beruht oder auf Verfahren, die angeblich sich im Rahmen des Gesetzes halten oder auf sonstiger Grundlage.

§ 3.

„Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle gesetzlichen und auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Überlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne daß diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Schuldurkunden, Kunst- und Kulturgegenstände, Abrechnungen, Bestandsbücher, Grundbücher, Geburtenbücher, Archive, Speichermedien und Datenträger in analoger und digitaler Form.

§ 4.

Niemand darf im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Gesetzes oder ohne Erlaubnis oder Anweisung des Bundes- und Reichspräsidium Vermögen der vorbezeichneten Art einführen, erwerben, in Empfang nehmen, kaufen, verkaufen, vermieten, verpachten, übertragen, ausführen, verpfänden, belasten oder sonstwie darüber verfügen oder zerstören oder den Besitz oder die Kontrolle über derartiges Vermögen aufgeben.

§ 5.

Alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der vorbezeichneten Art in Besitz, in Verwaltung, oder unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen.

Sie müssen das Vermögen verwahren, erhalten und beschützen, sie dürfen nichts unternehmen das den Wert oder die Brauchbarkeit derartigen Vermögens beeinträchtigt oder mindert. Hinsichtlich des Vermögens müssen Bücher und Abrechnungen genau aufgestellt werden. Ohne Genehmigung darf nichts übertragen noch ausgehändigt noch anderweitig darüber verfügt werden. 

§ 6.

Alle Gesetze, Erlasse und Anordnungen, die das Recht zur Beschlagnahme, Einziehung oder den Zwangsankauf von Vermögen der vorbezeichneten Art anderen Personen als dem Bundes- und Reichspräsidium einräumen, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Nichtig und unwirksam sind alle verbotenen Rechtsgeschäfte, die ohne ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis oder Genehmigung des Bundes- und Reichspräsidiums abgeschlossen wurden und noch werden.

§ 7.

Deutschland, wie es in diesem Gesetz gebraucht wird, ist das Deutsche Reich wie es in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 bestanden hat.

 § 8.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz wird nach Schuldigsprechung des Täters durch das Deutsche Reichsgericht, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe einschließlich der Höchststrafe geahndet.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme"_D

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Gesetz, betreffend der Festlegung des Gerichtsstandes in Deutschland

erlassen am 01.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 15

Verfahren die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches in deutschen Gerichten behandelt wurden, sind in allen Fällen schwebend unwirksam, da in der gesamten Rechtsprechung der Tatbestand arglistige Täuschung, Willkür, Amtsmißbrauch oder Täuschung im Rechtsverkehr gegeben ist. Es gilt in allen Fällen die Privathaftung gemäß RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung.  

§ 1.

Für unbestimmte Zeit wird der Gerichtsstand in Mahnsachen, Civilsachen und für die Erledigung von Requisitionen im Rechts- und Militärwesen, im Strafrecht und im gesamten bürgerlichen Recht, für alle natürlichen und juristischen Personen, an den Sitz des Deutschen Reichsgerichtes verlegt. In allen Fällen gilt als die oberste Instanz das Deutsche Reichsgericht und alle ehemals gehabten Zuständigkeiten

§ 2.

Die Abhängigkeit zum Wohnsitz ist aufgehoben. Ein örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist abhängig von der Vorentscheidung des Deutschen Reichsgerichtes. Dies gilt auch für exterritoriale Deutsche.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung"_D

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Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.



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