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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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16.
April
2016

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

16.
04.
2016


In der 83. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 09. April 2016 und der vorhergehenden 58. Tagung des Volks-Reichstages am 09. April 2016, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß
Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.

Zusätzlich wurden in den beiden Tagungen die Ernennung zum Staatssekretär im Reichsjustizamt beschlossen.

Die Ehren-Reichs- und Staatsangehörigkeit wurde durch Beschluß der beiden Tagungen an
Herr Wladimir, Wladimirowitsch Putin
verliehen,

Gemäß dem Reichsgesetz:
http://justitia-deutschland.org/U/Uebergangsgesetz-230510.htm können alsbald die Vorbereitungen getroffen werden, um friedensvertraglichen Regelungen zu erschaffen, die das seit 1920 bestehende Besatzungstatut beenden werden.

Rechtskräftig durch Veröffentlichung am 16ten Tage des 4ten Monats im Jahre 2016


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 84ten Tagung

zum 09.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 83. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 07. Mai des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604092-Bekanntmachung-VBR84-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604092-Bekanntmachung-VBR84-Einberufung"_D

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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 59ten Tagung

verordnet am 09.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 07. Mai des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604091-Nr14-Verordnung-VRT59-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604091-Nr14-Verordnung-VRT59-Einberufung"_D

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Gesetz, betreffend die Gültigkeit von Ehen für Deutsche
nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG)

gegeben am 08.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 13

§ 1.

Alle Ehen die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches mit Deutschen geschlossen wurden, sind vor dem Gesetz rechtskräftig, auch wenn eine arglistige Täuschung, ein Irrtum oder Täuschung im Rechtsverkehr durch betreffende Behörden oder Bediensteten erkennbar ist.

Haben die Ehegatten nach der Eheschließung mindestens drei Jahre miteinander gelebt, so ist diese Ehe vor dem Gesetz von Anfang an als gültig anzusehen. Die Ehe ist in das Heiratsregister Deutschlands oder eines seiner souveränen Bundesstaaten einzutragen. Alles weitere bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch.

§ 2.

Es gilt § 2. Satz 2 vom "RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit" in Anwendung zu bringen, um über diese Rechtsgrundlage wieder eine staatliche souveräne Grundordnung in Deutschland herzustellen. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht. Die Haftung verbleibt ausschließlich und in allen Fällen beim Verursacher und richtet sich nach § 3. vom "RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit".

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz"_D

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Gesetz, betreffend die Durchführung der
Straßenverkehrsordnung in Deutschlannd (Einführungsgesetz)

gegeben am 07.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 12

§ 1.

Gesetze, betreffend der Durchführung der Straßenverkehrsordnung, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs, Stand 28. Oktober 1918, für Straßenverkehr verordnet wurde, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist der Staatssekretär im Reichsverkehrsamt aufgefordert die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.

§ 2.

Die hoheitlichen Rechte sind mit "Gesetz RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen" vom 15. Juni 2011 ersatzlos auf das Deutsche Reich übergegangen. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht. Womit die Pflichten der derzeitigen Verwaltungen solange erhalten bleibt, bis die staatliche Reichsordnung wieder hergestellt ist.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG"_D

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Gesetz, betreffend die Durchführung des Luftverkehrs 
im Luftraum des Deutschen Reiches (Überleitungsgesetz)

erlassen am 06.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 11

§ 1.

Gesetze, betreffend internationaler Vereinbarungen im Luftverkehr, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs Stand 28. Oktober 1918, für den Luftraum in Kraft gesetzt wurden, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist der Staatssekretär für Luftfahrtwesen aufgefordert die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.

§ 2.

Die hoheitlichen Rechte im Luftraum des Deutschen Reiches bleiben hiervon unberührt. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht.

§ 3.

1. Die Flugsicherung im Deutschen Luftraum untersteht dem Reichsluftfahrtamt.

2. Die Flugverkehrskontrolle wird für zivile und militärische Flüge außerhalb der Kontrollzonen der jeweiligen Flughäfen durch die Deutsche Flugsicherung durchgeführt.

3.Innerhalb der Kontrollzonen wird die Flugverkehrskontrolle für zivile Flughäfen durch die Deutsche Flugsicherung durchgeführt. Für militärisch genutzte Flughäfen wird die Flugverkehrskontrolle durch die Flugsicherung der Reichswehr durchgeführt.

§ 4.

Der Flugberatungsdienst untersteht dem Reichsluftfahrtamt und wird an jedem zivilen Flughafen bereitgestellt. An militärisch genutzten Flughäfen wird der Flugberatungsdienst durch die Reichswehr bereitgestellt.

§ 5.

Der Flugwetterdienst untersteht dem Reichsluftfahrtamt und wird an jedem zivilen Flughafen bereitgestellt. An militärisch genutzten Flughäfen wird der Flugwetterdienst durch die Reichswehr bereitgestellt.

Die Flugwetterberatung wird vom Deutschen Wetterdienst durchgeführt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt"_D

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Gesetz, betreffend die Vermarktung nichtstaatlicher
Urkunden, Ausweise und Dokumenten, bzw. Urkundenfälschungen

erlassen am 04.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 10

§ 1.

Allen sogenannten Ämter, Behörden, Unternehmungen, Gruppen, Vereinigungen wie auch solche, die sich als Regierung bezeichnen, wird ab sofort die Herausgabe von Urkunden, Ausweise und Dokumenten verboten. Auch deren Weltnetzpräsentationen sind verboten. Dieses Gesetz gilt auch als polizeiliche Anweisung und erlaubt der derzeitigen Polizei die Beschlagnahmung auch der Maschinen, Dateien und Datenträger, sowie die Sperrung der betreffenden Weltnetzauftritte. In allen Fällen gilt Urkundenfälschung, Täuschung im Rechtsverkehr und Betrug. Jede hier mitwirkende Person haftet privat mit einer Schuldverschreibung von 750.000 Mark. Der geschädigten Person steht somit die Schadensersatzklage vor einem Deutschen Reichsgericht zu.

Dies gilt für  die Rechtskreise der aktuellen Zwangsverwaltungen bzw. Fremdverwaltungen und derer die außerhalb des Rechtskreises der Deutschen Reichsverfassung in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 handeln.

§ 2.

Folgende Gesetze regeln ergänzend in Ermessung der Straftat:
a) RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210
b) RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung
c) RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden"_D

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Gesetz, betreffend die Gemeinden im Rechtskreis
außerhalb der Deutschen Reichsverfassung

erlassen am 02.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 09

§ 1.

Alle Gemeinden auf dem Staatsgebiet Deutschland, seiner Bundesstaaten, und den Reichsländern im Deutschen Reich sind wegen Verstoß gegen die Deutsche Reichsverfassung von 1871, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918 nichtig, da deren Handeln den Tatbestand von Verfassungshochverrat und terroristischer Organisationen darstellt. Für alle Handlungen haften die mitwirkenden Personen privatrechtlich, alle Rechte, die sich aus diesem Rechtskreis ergeben, sind somit nichtig, auch wenn der Geschädigte davon nichts wußte und müssen im 6fachen Wert des Schadens, an den Geschädigten zurückvergütet werden.

Dies gilt auch für Gründungen aller Art, so auch Reichsgemeinden, die außerhalb der Rechtskreise des Deutschen Reiches, in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 gegründet wurden und werden.

§ 2.

Von dieser Aberkennung sind alle Gemeinden ausgeschlossen, die den Nachweis erbringen die einheitliche Gemeindeverfassung anzuwenden, siehe
"RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung" und die von Personen geführt werden, die als Reichs- und Staatsangehörige im Personenstandsregister des Deutschen Reiches gemeldet sind.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen"_D

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Gesetz, betreffend die Aberkennung von
Ehrenbürgerschaften und Ehrenbürgerwürden

erlassen am 01.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 08

§ 1.

Alle Ehrenbürgerschaften oder Ehrenstaatsbürgerschaften, die seit dem 29. Oktober 1918 auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich durch Fremdverwaltungen inklusiv derer Gemeinden verliehen wurden, werden mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aberkannt. Dies gilt für lebende als auch für verstorbene Personen, ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste.

Die Aberkennung gilt auch für Personen, denen vor dem 29. Oktober 1918 die Ehrenbürgerschaft oder Ehrenstaatsbürgerschaft verliehen wurde und nachweislich am Sturz der staatlichen und souveränen Ordnung letzter Stand 28. Oktober 1918, mitgewirkt hatten.

§ 2.

Von dieser Aberkennung sind alle Deutschen ausgeschlossen, die sich den fremdgesteuerten Verwaltungen, wie Weimarer Republik, Führerstaat, Großdeutsches Reich sowie der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland alte und neue Fassung nachweislich entgegengestellt haben. Die zukünftigen und verantwortlichen Ämter und Behörden sind angehalten, diese Rechte auf Antrag hoheitlich zu erneuern.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung"_D

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Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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