Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 91ten Tagung
zum 26.11.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.12.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 21. Januar des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1611262-Bekanntmachung-VBR91-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1611262-Bekanntmachung-VBR91-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 66ten Tagung
verordnet
am 26.11.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.12.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 34
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 26. November des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1611261-Nr34-Verordnung-VRT66-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1611261-Nr34-Verordnung-VRT66-Einberufung"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe von
Schatzanweisungen des Deutschen Reiches
gegeben am 23.11.2016, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 22. März 2018, "RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz"
In Kraft gesetzt
am 09.12.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 33
Zur Herstellung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Deutschen Reiches erlasse ich die Ausgabe von Schatzanweisungen, in Gemäßheit der Reichsschuldenordnung "RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung", in einer Höhe von 5.914.800,00 Mark.
Die Auszahlungen der Dividende werden ab dem fünften Jahr jährlich an den Inhaber in Mark ausgezahlt. Die Bewertung und Ausstellung dieser Schatzanweisung beginnt nachdem der festgelegte Gegenwert durch die Reichsschuldenverwaltung verbucht bzw. in Empfang genommen wurde, die Umrechnung richtet sich nach dem Goldstandard. Dem Inhaber steht ein Kündigungsrecht gegenüber dem Staat erst ab dem 10ten Jahr zu. Die Werte der Staatsanleihen sind auf volle Beträge wie 50, 100, 200, 500 und 1000 Mark festgelegt.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Hier sehen Sie die Urkunde der Reichsschatzanweisung
Reichsgesetzblatt "RGBl-1611231-Nr33-Erlass-Ausgabe-von-Reichsschatzanweisungen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1611231-Nr33-Erlass-Ausgabe-von-Reichsschatzanweisungen"_D
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung
der Reichsschuldenverwaltung des Deutschen Reiches
gegeben am 21.11.2016, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 22. März 2018, "RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz"
In Kraft gesetzt
am 09.12.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 32
Für die Zwecke der Beschaffung von Liquiditätsmitteln zur Wiedereinrichtung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Deutschen Reiches, wird erneut die Reichsschuldenverwaltung eingerichtet.
Die Leitung dieser Behörde untersteht direkt dem Reichskanzler, die Überwachung erfolgt durch eine Reichsschuldenkommission.
Die einzelnen Aufgaben der Reichsschuldenverwaltung bestimmt der Reichskanzler und der Staatssekretär im Reichsschatzamt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Verwaltungsbereich auf diese Verwaltung übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.
Alles weitere regelt die Reichsschuldenordnung "RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung".
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1611211-Nr32-Erlass-Einrichtung-Reichsschuldenverwaltung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1611211-Nr32-Erlass-Einrichtung-Reichsschuldenverwaltung"_D
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