Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 97ten Tagung
zum 01.07.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 07.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 96. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 19. August des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1707012-Bekanntmachung-VBR97-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1707012-Bekanntmachung-VBR97-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 72ten Tagung
verordnet
am 01.07.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 07.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 20
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
bis zum 19. August des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1707011-Nr20-Verordnung-VRT72-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1707011-Nr20-Verordnung-VRT72-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen
Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893
verordnet
am 29.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 19
Artikel 1.
In den §§ 1. 2. 36. bzw. im gesamten Gesetz, wird das Wort Hülfskasse bzw. Hülfskassen, zu Hilfskasse bzw. Hilfskassen geändert.
Artikel 2.
In § 7. Absatz 1, wird das Wort „dreizehnten“ ersetzt durch das folgende Wort:
„sechsundzwanzigsten“.
Artikel 3.
In § 16. Absatz 1, werden folgende Wort „von der Generalversammlung gewählten“ ersetz durch:
„gemäß Satzung bestimmten“.
Artikel 4.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt. Das geänderte Gesetz wird als Hilfskassengesetz bekannt gemacht.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893"_D
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Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz,
Änderungsstand 01. Januar 1893
verordnet
am 28.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 18
Artikel 1.
Alle Rechte und Pflichten, die im Krankenversicherungsgesetz RGBl Nr. 1496, für Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen angesetzt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Deutsche Gesundheitskasse über.
Der Deutschen Gesundheitskasse, kurz DeGeka, obliegt es, ob sie aus sich heraus Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen einrichten wird. Hierzu ist in allen Fällen die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.
Artikel 2.
In § 51. Absatz 1, werden die Worte „zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihren Arbeitgeber.“ ersetzt durch folgende Worte:
„zu fünf Zehntel auf diese, zu fünf Zehntel auf ihren Arbeitgeber.“
Artikel 3.
In § 53. Satz 1, wird das Wort „Drittels“ ersetzt durch das folgende Wort:
„fünf Zehntel“.
Artikel 4.
In § 54. Absatz 2 Punkt 2 letzter Satz, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:
„fünf Zehntel“.
Artikel 5.
In § 65. Absatz 1, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:
„fünf Zehntel“.
Artikel 6.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Einfuehrung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Einfuehrung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893"_D
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