Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Bundesrathes
zur 100ten Tagung
zum 28.10.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 28.10.2017 nach erfolgter Zustimmung
der 99. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich
der Bundesrath spätestens zum 25. November des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1710282-Bekanntmachung-BR100-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1710282-Bekanntmachung-BR100-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages
zur 75ten Tagung
verordnet
am 28.10.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 28.10.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 28
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
bis zum 25. November des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1710281-Nr28-Verordnung-VRT75-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1710281-Nr28-Verordnung-VRT75-Einberufung"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Aberkennung der Rechtsfähigkeit des Reichsvereines "FUND" durch den Bundesrath, in Anwendung der §§ 43. und 44. des BGB, gemäß dem Antrag der Mitgliederversammlung des FUND vom 14.10.2017 zu Großalmerode Zitat aus dem Protokoll: "Die Anwesenden Mitglieder beschließen die sofortige Auflösung des Fördervereins FUND"; gezeichnet durch die legitime Vorstandschaft, die Schriftführerin und der Kassenwart.
Gründung der Reichsschulden-Kommission für die Reichsschuldenverwaltung, gemäß § 12. der Reichsschuldenordnung. In Beiden Tagungen wurden je 6 Delegierte und 6 Bevollmächtigte dafür bestimmt.
Zustimmung zur neuen Gewerbeanweisung für die erfolgreiche Ummeldung der aktuellen rechtsunfähigen und geschäftsunfähigen Gewerbeunternehmung der BRD in rechtfähige und geschäftsfähige Reichsgewerbe.
Zitat aus der Gewerbeordnung: § 1: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.
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