Gesetz, betreffend die Änderung von (Nr. 1003.) Gesetz über die
Presse, RGBl Band 1874, Nr. 16, Seite 65
gegeben am 14.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
In Kraft gesetzt am16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 08
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen.
§ 1.
Der bisherige Wortlaut zu IV Verjährung, § 22. des oben genannten Gesetzes „Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten.“
wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:
„Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt gemäß § 195. BGB.“
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 14. Februar 2020
Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874_D"
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Gesetz, betreffend die Ergänzung von RGBl-1106013-Nr09-Verordnung der Aufhebung des Kriegszustandes
gegeben am 13.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
In Kraft gesetzt am 16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 07
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen.
§ 1.
Das RGBL-1106013-Nr-09-Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich, wird erweitert auf § 3. mit folgendem Inhalt:
„Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.“
§ 2.
Der aktuelle Text zu § 2. fällt weg und wird ersetzt durch folgenden Text:
„Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft“.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 13. Februar 2020
Reichsgesetzblatt “RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz-zu-RGBL-1106013-Nr-09-Ende-Kriegszustand” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz-zu-RGBL-1106013-Nr-09-Ende-Kriegszustand_D
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