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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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13.
Oktober
20
20

In Kraft gesetzt am13.10.2020 durch Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Bundesrathes.

13.
10.
2020

In der 112ten Tagung des Bundesrathes zum 10.10.2020, wurde der Geschäfstfähigkeit und Neugründung des RDRK, sowie den Bewerbungen für den Bundesrath und den Bewerbungen zu Staatssekretäre zugestimmt und nachfolgende Gesetze beschlossen.

Rechtskräftig durch Veröffentlichung am 13ten Tage des 10ten Monats im Jahre 2020.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
_14 aktive Bevollmächtigte zusammen, von 72 möglichen Bevollmächtigten;
_31 dauerhaft geführte Bevollmächtigte;
198 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
243 bisher mitwirkenden Bevollmächtigte.

Folgenden Staatssektretären wurde die Ernennung bestätigt
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichsjustizamt, ab dem 12.07.2020;
Staatssekretär im Reichsschatzamt, ab dem 10.10.2020;

Bewerbungen für folgende Staatssektretäre wurden am 10.10.2020 zugestimmt (die Ernennung folgt nachträglich).
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichspatentamt;
Staatssekretär für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten;

Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
_24 aktive Delegierte zusammen; von 580 möglichen Delegierten;
202 dauerhaft geführte Delegiert;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Verordnung, betreffend die Führung und Benutzung der Nationalflagge des Deutschen Reiches

gegeben am 07.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr 10

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Präambel

In Anbetracht der wachsenden Zahl der unbefugten Benutzung unserer deutschen Nationalflagge wurde diese Verordnung beschlossen, um zu verhindern, daß dieses hoheitliche Symbol durch eine mißbräuchliche Verwendung entwertet wird. Darüber hinaus soll das Ansehen, die Akzeptanz und das Vertrauen zu Deutschland im Deutschen Reich wieder hergestellt und geschützt werden.

§ 1.

Im gesamten Reichsgebiet gilt die Nationalflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, gemäß  der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ und der Deutschen Reichsverfassung Artikel 55 „RGBl. Band 1871, Nr. 16, Seite 63“. Sie darf zum kenntlich machen der nationalen Zugehörigkeit durch Reichs- und Staatsangehörige bei öffentlichen Kundgebungen und Veranstaltungen getragen werden. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 2.

Das Tragen der deutschen Kriegsflagge ist gemäß der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ nur den darin benannten Reichsorganen gestattet. Demzufolge ist es untersagt, die deutsche Kriegsflagge in der Öffentlichkeit, außer in Museen/Ausstellungen, zu zeigen, zu tragen oder zu führen. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3.

Die Flaggen der Bundesstaaten sind in den Farben und Formen bis 1918 zulässig und unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge_D”

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend betreffend das Reichsamt für Heimathwesen

gegeben am 03.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr.09

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

Das Reichsamt für Heimathwesen ist eine oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Belange des gesamten Heimatwesen im Deutschen Reich unterstehen. Dies betrifft aktuell die Neueinrichtungen und Betreuung der Volks-Büros, die Reorganisation der Gemeinden und Kulturen.

§ 2.

Das Reichsamt für Heimathwesen untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung “Staatssekretär für Heimathwesen”.

Die einzelnen Aufgaben dieses Reichsamtes bestimmt der Staatssekretär für Heimathwesen in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Die Aufgaben sind im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten abzustimmen, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 3.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das „RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen“ gegenstandslos.

Alle Rechte und Pflichten welche aus der Zeit bis zum 28.10.1918 dem Bundesamt für das Heimathwesen zustanden, werden in die Zuständigkeit des Deutschen Gerichtshof übertragen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 03. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen_D”

 

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


 


01
.
Oktober
20
20


In Kraft gesetzt am 01.10.2020 durch Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Bundesrathes.


01
.
10.
2020

Die Einberufung des Bundesrathes, bestimmt sich auch durch §§ 1. und 13. Absatz 1 und 4 der Hausordnung sowie Artikel 11 der Verfassung, um den 10.10.2020 als Termin für die 112te Tagung des Bundesrathes anzusetzen. Zusätzlich gilt der 10. Tagungspunkt der 111ten Tagung.

 


Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 112ten Tagung

einberufen am 26.09.2020, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 01.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 10. Oktober des Jahres 2020 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 26. September 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2009261-Bekanntmachung-BR112-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2009261-Bekanntmachung-BR112-Einberufung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.


zentrale@bundespraesidium.de

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